Satzung des Vereins „Junges Strafrecht“
in der Fassung vom 14. November 2016
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Junges Strafrecht“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz
„e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft auf dem Gebiet des Strafrechts. Insbesondere bezweckt der Verein, ein Forum für die
Präsentation strafrechtlicher Forschungsergebnisse zu schaffen und wissenschaftliche Kontakte zwischen jungen Wissenschaftler/-innen aus dem Bereich des Strafrechts einschließlich der
strafrechtlichen Nebengebiete im deutschsprachigen Raum zu fördern, um hierdurch die Fortbildung der Strafrechtswissenschaft voranzubringen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
- durch die Ausrichtung von Fachtagungen zum Strafrecht einschließlich seiner Nebengebiete, die in der Regel alle eineinhalb Jahre stattfinden und grundsätzlich allen Interessierten
offenstehen.
- durch die Herausgabe einer Schriftenreihe für die Veröffentlichung der Tagungsbeiträge. Der Tagungsband wird allen Mitgliedern zur
Verfügung gestellt. Der Vertrieb wird einem Verlag übertragen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine
eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann sein, wer als Privatdozent/-in, Postdoktorand/-in, Habilitand/-in, Doktorand/-in und/oder examinierte/-r
wissenschaftliche/-r Mitarbeiter/-in auf dem Gebiet des deutschen, österreichischen oder schweizerischen Strafrechts einschließlich seiner Nebengebiete forscht.
(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich unter Angabe von Name, Anschrift und Beruf der/des Antragstellenden zu stellen. Über sie entscheidet der Vorstand. Im Fall einer ablehnenden Entscheidung kann
der/die Antragstellende binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung in Textform die Entscheidung der jeweils nächsten Mitgliederversammlung beantragen, die abschließend ist.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären ist und der zum Schluss des Kalenderjahres wirksam wird; die Erklärung unterliegt keiner Frist.
c) durch Ausschluss, der bei einem groben Verstoß gegen das Vereinsinteresse vom Vorstand nach Anhörung der/des Betroffenen beschlossen werden kann. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen vier
Wochen nach Zugang der Entscheidung gegen diese die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen seine Rechte und Pflichten als
Mitglied. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung steht der ordentliche Rechtsweg offen.
d) durch Streichung der Mitgliedschaft. Diese ist zulässig, wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag (§ 4) für zwei Jahre nicht bezahlt hat. Die Streichung ist dem Mitglied mit einer Zahlungsfrist
von einem Monat in Textform anzudrohen. Der Androhung und der Mitteilung der Streichung bedarf es nicht, wenn das Mitglied dem Verein eine Adressänderung nicht angezeigt hat und seine Anschrift
dem Verein auch sonst nicht bekannt ist.
§ 4 Fördermitgliedschaft
(1) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein, die auf dem Gebiet des Strafrechts tätig ist oder war. Für die Aufnahme gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
(2) Die Vollmitgliedschaft wandelt sich automatisch in eine Fördermitgliedschaft um
a) bei Ernennung zur/zum ordentlichen oder außerordentlichen Professor/in oder
b) bei Annahme eines nichtwissenschaftlichen Berufes
zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres.
(3) In der Mitgliederversammlung hat das Fördermitglied kein Stimmrecht. Die Höhe des Fördermitgliedsbeitrags entspricht mindestens der Höhe des Mitgliedsbeitrags. Fördermitglieder haben das Recht zur Teilnahme an Festvorträgen und dem gesamten Rahmenprogramm der Tagungen. Für die Beendigung der Mitgliedschaft gilt § 3 Abs. 3.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
(2) Der Vorstand kann nach seinem Ermessen bestimmte Gruppen von Mitgliedern oder einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreien.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, mindestens einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens einer/einem Beisitzer/-in; die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden und der Beisitzer legt die Mitgliederversammlung fest.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind alle Mitglieder und Fördermitglieder des Vereins. Bis zur satzungsgemäßen
Neuwahl des Vorstands bleibt der alte Vorstand im Amt.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus dem Kreise der Mitglieder des Vereins ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der/des
Ausgeschiedenen.
(4) Zur/Zum Vorsitzenden und zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden soll nur gewählt werden, wer sich gegenüber der Mitgliederversammlung bereit erklärt hat, die nächste Tagung zu organisieren.
Ein/-e Beisitzer/-in soll die vorangegangene Tagung mitorganisiert haben.
(5) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, tritt der neue Vorstand erst mit dem Ablauf des zweiten Monats nach seiner Wahl sein Amt an. Bis dahin bleibt der alte Vorstand im
Amt. Darüber hinaus ist der alte Vorstand ermächtigt, die Herausgabe des Tagungsbandes abzuwickeln. Über Vereinsmittel kann er jedoch nur mit Zustimmung des neuen Vorstands verfügen, sofern er
nicht schon zuvor eine Rückstellung gebildet hat.
(6) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins so zu führen, dass der Vereinszweck bestmöglich erreicht wird. Er bestimmt über die Verwendung der Mittel und trägt Sorge für eine ordnungsgemäße
Buch- und Kassenführung.
(7) Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
(8) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(9) Beim Wechsel des Vorstands dürfen die bestehenden (einschließlich der erst zukünftig fällig werdenden) Verbindlichkeiten des Vereins die Barmittel und Bank-/Postguthaben nicht übersteigen,
sofern nicht die Mitgliederversammlung zuvor eine Ausnahme bewilligt hat.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet während der Tagung des Vereins (§ 2 Abs. 2) statt. Mindestens alle drei Jahre ist aber eine
Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom
Vorstand verlangen.
(3) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform einzuberufen; mit der Absendung des Einladungsschreibens ist die Einladung bewirkt. Die
Einladung zu einer ordentlichen (§ 7 Abs. 1 S. 1) Mitgliederversammlung kann stattdessen auch auf der Homepage des Vereins veröffentlicht werden. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die
Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand in Textform einzureichen. Sie werden spätestens eine Woche vor der Versammlung auf der
Homepage des Vereins veröffentlicht; darauf wird in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen.
(5) Der Vorstand bestimmt die/den Versammlungsleiter/-in und eine/-n Schriftführer/-in.
(6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(7) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied i.S.v. § 3 der Satzung eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
(8) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf Antrag ist Blockwahl zulässig. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit
von 2/3 der vertretenen Stimmen erforderlich. Dasselbe gilt für die Änderung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
(9) Die Art der Abstimmung wird durch die/den Versammlungsleiter/-in festgelegt. Eine geheime Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn 1/3 der Stimmen dies beantragt.
(10) Über die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die von der/dem Versammlungsleiter/-in und der/dem Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist,
aufzunehmen.
(11) Auf Beschluss des Vorstands können die Mitglieder über einzelne Anträge des Vorstands, die keine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, außerhalb einer Mitgliederversammlung im schriftlichen
Verfahren abstimmen. Der Vorstand bestimmt eine Abstimmungsfrist, die nicht weniger als zwei Wochen ab Versendung des Antrags in Textform an die Mitglieder betragen darf. Die mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu treffende Entscheidung ist nur wirksam, wenn sich innerhalb der Abstimmungsfrist mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder beteiligt haben. Der Beschluss
hat die Wirkung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 8 Kassenprüfer
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie bleiben im Amt, bis neue Kassenprüfer gewählt sind. Die Kassenprüfer dürfen
weder dem aktuellen noch dem künftigen Vorstand angehören.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zumindest stichprobenhaft zu prüfen und dabei insbesondere die
satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die
Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
(3) Die Kassenprüfung findet in der Regel anlässlich der Tagung statt.
§ 9 Auflösung
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der vertretenen Stimmen aufgelöst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützig tätige Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V.
zwecks Förderung des wissenschaftlichen juristischen Nachwuchses.
§ 10 Übergangsvorschrift
Der Vorstand ist ermächtigt, durch einstimmigen Beschluss die Satzung zu ändern, soweit dies nach seinem Ermessen erforderlich ist, um Schreibfehler oder offenbare Unrichtigkeiten zu berichtigen oder um Beanstandungen des Vereinsregisters oder der zuständigen Finanzbehörde zu beheben.
Vorstehende Satzung wurde am 13. Oktober 2016 in Berlin beschlossen und am 14. November 2016 in Berlin durch einstimmigen Beschluss des Vorstands geändert. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB wird versichert.